Allgemeine Geschäftsbedingungen

der
Blue Monkeys GmbH
Stella-Klein-Löw-Weg 11
1020 Wien

1. Die Parteien, Geltungsbereich

1.1 
Blue Monkeys GmbH, FN 196534x, Stella-Klein-Löw Weg 11, Rund 4, D 1020 Wien (nachfolgend auch „BM“) ist ein Entwicklungs- und Beratungsunternehmen in den Bereichen Web, Mobile und Social Media. Es entwickelt für seine Kunden, die allesamt Unternehmer sind, individuelle Softwarelösungen und erbringt begleitende Leistungen wie die Betreuung von Websites oder die Ausarbeitung einer passenden Online-Strategie. 

1.2 
Der Geschäftspartner (nachfolgend “Geschäftspartner”; Geschäftspartner und BM gemeinsam auch “Parteien”) ist Unternehmer und wünscht, im Rahmen seines Unternehmens BM mit Werk-, Dienst- und/oder Beratungsleistungen, mit laufender Serviceleistung, allenfalls auch im Rahmen eines Mandatsvertrags zur Interessenwahrung und Vertretung, zu beauftragen, und/oder steht bereits in einer Geschäftsbeziehung mit BM. Das jeweilige Vertragsverhältnis und insbesondere die Hauptpflichten der Parteien werden/wurden individuell geregelt. 

1.3 
Diese Allgemeinen Auftragsbedingungen gelten für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Rechtshandlungen im Rahmen jeglicher Geschäftsbeziehung der Parteien. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Geschäftspartners gelten nicht, sofern BM ihrer Anwendbarkeit nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Ein Verweis des Geschäftspartners auf seine eigenen Bedingungen gilt nicht als Zustimmung von BM zu deren Anwendbarkeit, mögen sie auch angeschlossen sein und das Vertragswerk unterfertigt werden.

2. Angebot und Annahme

2.1 
Ein Vertrag kommt bei einem Angebot des Geschäftspartners durch Annahme oder begonnene Erfüllung seitens BM zustande. Die Annahme durch BM kann per Brief, per Telefax, per SMS, online oder per signiertem oder unsigniertem E-Mail (nachfolgend „schriftlich“ genannt) erfolgen, jedoch nicht mündlich oder konkludent (außer durch Erfüllung). Nach fünf Werktagen ab Zugang des Angebots ohne Annahme seitens BM gilt das Angebot als abgelehnt; Schweigen gilt nicht als Annahme. 

2.2 
Ein Vertrag kommt bei einem Angebot von BM durch Annahme des Geschäftspartners zustande. Sofern jeweils nicht ausdrücklich anders angegeben wird, ist BM an ihre Angebote für die Dauer von 30 Tagen ab Zugang beim Geschäftspartner gebunden. Die Annahme durch den Geschäftspartner kann in jeder denkmöglichen Form erfolgen, sollte aber zur Vermeidung von Zweifeln tunlichst schriftlich erklärt werden. Sofort bei Annahme ist BM berechtigt, mit der Erfüllung zu beginnen. Bei mündlich oder konkludent erklärter Annahme kann BM (muss jedoch nicht) eine schriftliche Bestätigung erteilen.

3. Vertragstypen und Angebote

3.1 
Das Vertragsverhältnis der Parteien kann ein Ziel- oder Dauerschuldverhältnis sein. Zielschuldverhältnisse enden mit Erfüllung. Dauerschuldverhältnisse werden, sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird, immer auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und sind beiderseits nach Ablauf des ersten Jahres jeweils zum Monatsletzten unter Einhaltung einer einmonatigen Frist ordentlich kündbar. 

3.2 
Angebote von BM oder an BM, in denen BM abgeschlossene Werkleistungen zu einem im Vorhinein feststehenden Preis zu erbringen verspricht oder erbringen soll, werden „Fixangebote“ genannt und sind als solche zu bezeichnen. BM ist ausnahmslos nur bereit, Fixangebote zu legen oder solche Angebote des Geschäftspartners anzunehmen, wenn sich der Umfang ihrer Leistungen im Vorhinein nach Ansicht von BM abschätzen lässt. Im Zweifel ist ein Aufwandsangebot (siehe unten) anzunehmen. Wird auf Grundlage eines Fixangebots ein Vertrag abgeschlossen und äußert der Geschäftspartner anschließend Änderungs- und/oder Ergänzungswünsche, ist dies im Zweifel als Angebot des Geschäftspartners an BM zum Abschluss eines zusätzlichen Vertrags nach Stundensätzen (Abschnitt 4) zu werten. 

3.3 
Wiederkehrende Leistungen, deren Aufwand nach Ansicht von BM gut abschätzbar ist, werden zu einer auch so bezeichneten „monatlichen Pauschale“ angeboten. Die Parteien werden einer monatlichen Pauschale ein bestimmtes Leistungskontingent als Berechnungsbasis zu Grunde legen. Erachtet BM es für erforderlich, das Leistungskontingent um mehr als 10% zu überschreiten (etwa, weil der Geschäftspartner Tätigkeiten in Anspruch nimmt, die das Kontingent voraussichtlich, wenn auch nur einmalig, übersteigen), wird BM (außer in Notfällen) den Geschäftspartner vorher informieren und entweder eine neue monatliche Pauschale vereinbaren, oder ein Fix- oder Aufwandsangebot legen oder den Geschäftspartner zur Legung eines Angebots einladen. Liegt ein Notfall vor, oder einigen sich die Parteien nicht in angemessener Zeit und die Überschreitung ist auf einen Umstand zurückzuführen, der nicht aus der Sphäre von BM stammt, so ist BM berechtigt, den das Kontingent übersteigenden Mehraufwand nach Abschnitt 4 zu verrechnen; andernfalls bleibt es bei der monatlichen Pauschale. 

3.4 
Werkleistungen, deren Aufwand sich im Voraus nach Ansicht von BM nicht verlässlich abschätzen lässt, sowie alle sonstigen Leistungen von BM an den Geschäftspartner, werden unter Anwendung der Honorarsätze in Abschnitt 3 verrechnet (Ausnahmen siehe sogleich). Angebote der Parteien über solche Leistungen werden „Aufwandsangebote“ genannt, sind als solche zu bezeichnen und gelten als Kostenvoranschlag unter Unternehmern. Sie sind daher, sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich anders bestimmt, unverbindlich (und entgeltlich).

4. Stundensätze, Reaktions- und Erledigungszeiten und Zuschläge

4.1 
Die jeweiligen Preise von BM ergeben sich aus dem Angebot. Sollte nicht im Einzelfall eine andere Regelung getroffen werden, wird der Aufwand nach Stundensatz, und zwar pro angefangene Stunde, verrechnet. 

4.2 
Vom Geschäftspartner priorisierte Aufträge werden bevorzugt behandelt. BMs Entgelt erhöht sich bei mit „Dringend“ priorisierten Aufträgen um 20%, und bei mit „Hoch“ priorisierten Aufträgen um 10%. 

4.3 
Sollte nicht im Einzelfall eine andere Regelung getroffen werden, ist BM berechtigt, jeden Auftrag ganz oder in Teilen an Dritte weiterzugeben oder durch Dritte durchführen zu lassen. BMs Entgeltanspruch bleibt hierdurch unberührt.

5. Abrechnung und Zahlung

5.1 
Die Abrechnung erfolgt, wenn nicht anders vereinbart, zu einem Zeitpunkt im Ermessen von BM (in der Regel monatlich) und an die vom Geschäftspartner zuletzt bekannt gegebene Adresse mittels elektronischer Rechnung. Auf Verlangen des Geschäftspartners und auf dessen Kosten kann die erbrachte Leistung pro Zeiteinheit genau aufgeschlüsselt werden. 

5.2 
Bei Dauerschuldverhältnissen wird nach BMs Ermessen quartalsweise oder monatlich, allenfalls auch im Voraus, Rechnung gelegt. 

5.3 
Sollten nach Einschätzung von BM zukünftig größere Barauslagen anfallen (ab EUR 3.500,- oder 20% des vereinbarten Entgelts übersteigend), so ist BM jederzeit berechtigt, entsprechende Akonti zu verlangen. 

5.4 
Jede Rechnung von BM ist mit Zugang beim Geschäftspartner fällig und der Geschäftspartner wird sie binnen eines Respiros von vierzehn Werktagen (einlangend) ohne Abzug und spesenfrei in EUR durch Überweisung auf das von BM zuletzt bekanntgegebene Konto zahlen. BM kann Barzahlungen des Geschäftspartners daher in ihrem Ermessen verweigern. 

5.5 
Eine Rechnung von BM gilt als anerkannt (auch wenn sie nicht bezahlt wird), wenn der Geschäftspartner ihr nicht innerhalb von zehn Werktagen ab Eingang begründet und substantiiert schriftlich widerspricht. 

5.6 
Sämtliche Lieferungen und (soweit möglich) Leistungen seitens BM erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Gelieferte Leistungen und Waren (zB Handbücher, Datenträger oder Hardware) bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen von BM im uneingeschränkten Eigentum von BM. Mit den Leistungen einhergehende urheberrechtliche Werknutzungsbewilligungen und sonstige Rechte gehen erst mit vollständiger Bezahlung auf den Geschäftspartner über. 

5.7 
Es besteht seitens des Geschäftspartners kein, auch kein teilweises, Zurückbehaltungsrecht im Hinblick auf seine Zahlungspflicht. Auch der Umstand, dass ein allfällig vereinbartes Werk von BM noch nicht oder nicht vollständig erbracht wurde, dass keine Abnahme durch den Geschäftspartner vorliegt, sowie das behauptete Vorliegen von Mängeln schieben die Fälligkeit einer von BM ordnungsgemäß gelegten Rechnung nicht auf. Der Geschäftspartner kann nur mit Forderungen gegen BM, die von BM schriftlich anerkannt oder (schieds-)gerichtlich titelmäßig festgestellt sind, aufrechnen. Jede Zession von Forderungen des Geschäftspartners gegen BM an einen Dritten ist nur bei ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von BM wirksam. 

5.8 
BM ist berechtigt, auch bei bestehenden Dauerschuldverhältnissen seine Stundensätze und Preise mit zukünftiger Wirkung einseitig zu verändern. Diese Preisänderungen werden dem Geschäftspartner schriftlich mitgeteilt und erlangen dann zum Ende des nachfolgenden Kalendermonats Gültigkeit. Dem Geschäftspartner steht bei Preisänderungen, die 10% über einer bloßen Inflationsanpassung liegen, ein außerordentliches Kündigungsrecht zu, das bei sonstiger Verwirkung binnen zwei Wochen ab Verständigung von der Preisänderung schriftlich auszuüben ist. 

5.9 
Bei Zahlungsverzug des Geschäftspartners ist BM unbeschadet sonstiger Rechte berechtigt, Leistungen und Lieferungen einzustellen/zurückzubehalten und/oder nach Verstreichen einer hiermit vereinbarten und angemessenen zweiwöchigen Nachfrist ab Fälligkeit vom Vertrag zurückzutreten, ohne gemäß § 918 ABGB eine weitere Nachfrist setzen zu müssen. Dieser Rücktritt ist schriftlich zu erklären und mit Zugang sofort wirksam. Geleistete Anzahlungen verfallen in diesem Fall, und an einst vereinbarte Fixangebote und versprochene Rabatte ist BM nicht mehr gebunden, sondern stattdessen berechtigt, den vollen Stundensatz nach Punkt 4.1 iVm 4.2, bzw die Differenz hierauf ab Beginn der Geschäftsbeziehung der Parteien, zu verrechnen. Auch Dauerrabatte dürfen sohin bereits bei einmaligem Zahlungsverzug des Geschäftspartners widerrufen werden. Alle mit einem Zahlungsverzug des Geschäftspartners verbundenen Kosten (zB Mahnspesen, Nachforschungs-, Beweissicherungs- und/oder Rechtsanwaltskosten) sowie der Gewinnentgang sind vom Geschäftspartner zu tragen und es sind die gesetzlichen unternehmerischen Verzugszinsen geschuldet.

6. Umfang, Änderungen und Unterbrechung der Leistung

6.1 
Sollte nicht im Einzelfall eine andere Regelung getroffen werden, sind folgende Leistungen ausdrücklich nicht im Angebot bzw Vertrag inkludiert und BM ist berechtigt, diese dem Geschäftspartner nach Stundensätzen zu verrechnen, wenn sie beauftragt werden oder im Ermessen von BM notwendig oder nützlich sind:

a. Bereitstellung oder Beschaffung der für die Leistungserbringung notwendigen Daten

b. Beseitigung von durch den Geschäftspartner oder Dritte verursachten Fehlern

c. Leistungen, die durch Betriebssystem-, Hardwareänderungen und/oder durch Änderungen von nicht vertragsgegenständlichen wechselseitig programmabhängigen Softwareprogrammen und Schnittstellen bedingt sind d. 

d. Reise- und Wegzeit sowie angemessene Reise- und allenfalls Verpflegungs- und Unterbringungskosten für die mit der Ausführung der Leistung seitens BM beauftragten Personen

e. Wiederherstellung von Datenverlust oder Beseitigung von Schäden, die direkt oder indirekt durch Handlung oder Unterlassung bei der Bedienung auf Seiten des Geschäftspartners oder eines Anwenders entstehen.

f. Individuelle Programmanpassungen bzw Neuprogrammierungen, wenn vertraglich nur Supportleistungen und Lieferung und/oder Installation von Standard-Software vereinbart waren.

6.2 
BM behält sich das Recht vor, einzelne angebotene Leistungen jederzeit zu unterbrechen, zu ändern oder vorübergehend oder dauernd einzustellen. In einem solchen Fall erfolgt nach Tunlichkeit eine Benachrichtigung des Geschäftspartners unter Wahrung einer angemessenen Vorlaufzeit. Dem Geschäftspartner entstehen hieraus weder Schadenersatz- noch Gewährleistungsansprüche, wenn ein rücksichtswürdiger Grund für BMs Unterbrechung, Änderung und/oder Einstellung vorliegt (insbesondere bei Zahlungsverzug des Geschäftspartners, mangelnder Mitwirkung bei der Compliance, Rechtsverletzungen des Geschäftspartners, schwerwiegenden Interessenskonflikten, wesentlichen Änderungen in der Gesellschafterstruktur des Geschäftspartners, der Gesetzgebung oder Rechtsprechung, der wirtschaftlichen oder politischen Verhältnisse (ohne dass jeweils die Bedeutsamkeit im Sinne eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage vorliegen müsse), oder bei Unzumutbarkeit der unveränderten Vertragsfortsetzung).

7. Abnahme, Gewährleistung und Haftung

7.1 
Individuell erstellte Leistungen und Leistungsteile sind ohne besondere Aufforderung spätestens vier Wochen ab (Teil-) Lieferung/Erbringung durch BM vom Geschäftspartner abzunehmen bzw gelten auch ohne dessen ausdrückliche Abnahme zu diesem Zeitpunkt als abgenommen. Bei nicht bloß vorübergehendem (in Summe zumindest zwei Wochen dauernden) Einsatz der (Teil-)Leistung im Echtbetrieb und/oder im Geschäftsverkehr durch den Geschäftspartner gilt diese jedenfalls ab dem Ablauf von zwei Wochen nach dem Zeitpunkt des Einsatzbeginns als abgenommen. 

7.2 
Allfällig auftretende Mängel, das sind Abweichungen von der schriftlich vereinbarten Leistungsbeschreibung, sind vom Geschäftspartner ausreichend dokumentiert unverzüglich schriftlich BM zu melden, damit diese eine Mängelbehebung einleiten kann. Fehlerberichte, allfällig vorhandene Begutachtungen und Befunde Dritter, Privatgutachten und sonstige beim Geschäftspartner vorhandene Informationen zu den Mängeln sind gleichzeitig unaufgefordert vollständig an BM herauszugeben. BM kann einen Mangel nach eigener Wahl durch Verbesserung oder Austausch innerhalb angemessener Frist beheben. Dem Geschäftspartner steht erst nach zumindest drei erfolglosen Mängelbehebungsversuchen und nur bei Mängeln der Klassen 1, 2 oder 3 der Anspruch auf Preisminderung, und bei Mängeln der Klassen 1 und 2 auch der Wandlung zu. 

7.3 
Mängel der Klassen 3 und 4 gelten als nicht wesentlich, hindern die Abnahme nicht und erfordern nach Behebung keine neuerliche Abnahme. Mängel der Klassen 1 und 2 gelten als wesentlich und nach Mängelbehebung ist eine neuerliche Abnahme der Leistung erforderlich. Mängel werden wie folgt in Klassen eingeteilt:

a. Mängelklasse 1 – kritisch: Die Nutzung der gelieferten Leistung ist nicht möglich oder unzumutbar eingeschränkt. 

b. Mängelklasse 2 – schwerwiegend: Der Mangel hat wesentlichen Einfluss auf die Nutzung, lässt aber eine Weiterarbeit mit Nachteilen für den Geschäftspartner zu. 

c. Mängelklasse 3 – leicht: Die zweckmäßige Nutzung eines Teils der gelieferten Leistung ist eingeschränkt und der Fehler hat Einfluss auf die Weiterarbeit. 

d. Mängelklasse 4 – unwesentlich: Die zweckmäßige Nutzung der gelieferten Leistung ist ohne Einschränkung möglich und der Fehler hat keinen Einfluss auf die Weiterarbeit.

7.4 
Die Zuordnung zu den Mängelklassen soll einvernehmlich zwischen BM und dem Geschäftspartner erfolgen. Im Fall unterschiedlicher Meinungen hat der Geschäftspartner vor Klärung zunächst Maßnahmen auf Basis der Zuordnung von BM zu setzen. Für den Fall, dass sich in angemessener Frist kein Einvernehmen erzielen lässt, ist jede der Parteien berechtigt, den Präsidenten des österreichischen Hauptverbandes der Gerichtssachverständigen (oder, falls dieser nicht mehr bestehen sollte, einer in Österreich tätigen Nachfolgeorganisation) zu ersuchen, einen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen zu benennen, welcher mit der Zuordnung und allenfalls der Ermittlung weiterer strittiger Mängeltatsachen von den Parteien gemeinsam beauftragt wird. Die Regeln der §§ 587 bis 601 ZPO werden sinngemäß angewandt, Kostenvorschüsse sind von beiden Parteien unverzüglich jeweils hälftig zu erlegen. Das Ergebnis der Beurteilung ist für beide Parteien verbindlich. Die Kosten des Sachverständigen trägt zur Gänze jene Partei, deren anfänglicher Einschätzung das Ergebnis der Beurteilung überwiegend (ab 51%) widerspricht. 

7.5 
Sollte sich im Zuge der Leistungserbringung herausstellen, dass die Ausführung des Auftrags gemäß Leistungsbeschreibung aus nicht von BM zu vertretenden Gründen tatsächlich oder rechtlich unmöglich ist, wird BM dies dem Geschäftspartner unverzüglich anzeigen. Ändert der Geschäftspartner in angemessener Frist die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend bzw schafft er die Voraussetzung nicht, dass eine Ausführung doch möglich wird, ist BM berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit von BM angefallenen Kosten und Spesen sind zu ersetzen und Arbeitsstunden sowie allfällige Abbaukosten sind vom Geschäftspartner nach Stundensätzen zu ersetzen. 

7.6 
Sollte nicht im Einzelfall eine andere Regelung getroffen werden, haftet BM nur für grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Die Haftung vom BM ist mit dem vereinbarten Entgelt für die Leistungen/Lieferungen begrenzt. Die Beweislast für ein Verschulden von BM trifft den Geschäftspartner. BM haftet weiters nicht für Schäden aus oder in Zusammenhang mit der Benutzung der zur Verfügung gestellten Leistungen. Jede Haftung für Folgeschäden ist gleichfalls ausgeschlossen. Der Geschäftspartner wird BM hinsichtlich allfälliger Ansprüche Dritter in vollem Umfang schad- und klaglos zu halten. 

7.7 
BM haftet ausnahmslos nicht für Leistungsstörungen und Schäden infolge schadhafter oder fehlerhafter Hard- oder Software, wenn diese nicht von BM stammt. 

7.8 
Die regelmäßige Erstellung von Backups liegt grundsätzlich in der Verantwortung des Geschäftspartners, es sei denn, es wurde im Einzelfall eine andere Regelung getroffen. Für Schäden, die aufgrund fehlender oder nicht ausreichender Backups auftreten, übernimmt BM ausdrücklich keine Haftung. Jegliche Haftung von BM für Verluste von Inhalten (einschließlich Content von Livesystemen), Datenbeständen und Daten ist ausgeschlossen, ebenso aus oder in Zusammenhang mit widerrechtlichen Eingriffen, der Verbreitung von Viren, Malware oder sonstigen Schädigungen aus oder in Zusammenhang mit der Nutzung der von BM eingeräumten Zugangsmöglichkeiten und Leistungen. Sofern der Geschäftspartner die Leistungen von BM im Geschäftsverkehr gegenüber Dritten verwendet, wird er durch entsprechende vertragliche Gestaltung Vorsorge treffen, dass auch die Haftung für einen allfälligen Inhalts- oder Datenverlust von diesen Dritten ausgeschlossen wird. 

7.9 
Der Geschäftspartner wird dafür sorgen, dass alle von ihm übermittelten Materialien wie Grafiken, Texte, Daten(träger), Programme, Kontrollzahlen und andere Angaben zur Vertragserfüllung in einem für diesen geeigneten Zustand sind. BM ist nicht verpflichtet, übergebene Materialien auf ihren logischen Gehalt (Richtigkeit, Vollständigkeit etc) zu prüfen. Der Geschäftspartner haftet für die rechtliche, insbesondere urheber- und wettbewerbsrechtliche Unbedenklichkeit der von ihm zur Verfügung gestellten Inhalte und verpflichtet sich, BM von Ansprüchen Dritter aus Rechtsverletzungen schad- und klaglos zu halten. Sollten sich aufgrund fehlerhaften Materials oder aus sonstigen vom Geschäftspartner zu vertretenden Gründen Mehrarbeiten für BM ergeben, werden zusätzlich zum vereinbarten Entgelt nach Stundensatz verrechnet.

7.10
Gewährleistungsansprüche verfallen in zwei (2) Monaten ab Abnahme.

8. Urheberrechte, Datenschutz und Compliance

8.1 
Alles geistige Eigentum (sämtliche Urheber-, Marken-, Patent- und sonstigen Schutz- und Nutzungsrechte) an den vereinbarten Leistungen oder vertragsgegenständlichen Werken verbleibt – sollte nicht im Einzelfall eine andere Regelung getroffen werden – stets bei BM bzw ihren Lizenzgebern/Urheberrechtsinhabern. Der Geschäftspartner erhält lediglich das Recht, die Lieferung/Leistung nach Bezahlung des geschuldeten Entgelts zu eigenen Zwecken zu verwenden, aber für die ungestörte Nutzung dieses Rechts leistet BM im Rahmen des Vertrags volle Gewähr. Sofern im Vertrag Hardware spezifiziert wurde, gilt das obige Nutzungsrecht nur für diese Hardware; sofern ein bestimmtes Lizenz-Ausmaß spezifiziert wurde, gilt nur dieses und eine darüberhinausgehende Nutzung durch den Geschäftspartner ist unzulässig. 

8.2 
Soweit dem Geschäftspartner Rechte eingeräumt werden, sind diese – soweit nicht im Einzelfall eine andere Regelung getroffen wird – weder ausschließlich noch übertragbar. Der Geschäftspartner ist insbesondere nicht berechtigt, die Lieferung/Leistung oder Teile davon ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von BM entgeltlich oder unentgeltlich weiterzugeben (zB zu vermieten, verleihen, oder veräußern) oder in irgendeiner technischen Form oder auf ähnliche Weise gänzlich oder teilweise Dritten zugänglich zu machen. Sublizenzen dürfen nicht eingeräumt werden. 

8.3 
Sollte der Geschäftspartner an der Herstellung der Lieferung/Leistung in irgendeiner Form mitwirken, erwirbt er dadurch keine Rechte, die über die im jeweiligen Vertrag festgelegte Nutzung hinausgehen. Der Geschäftspartner darf urheberrechtlich geschützte Leistungen weder im Original noch bei der Reproduktion ohne Genehmigung von BM ändern. Nachahmungen, welcher Art auch immer, sind unzulässig. 

8.4 
Alle den Parteien im Zuge der Vertragsbeziehung bekannt gewordenen sensiblen Informationen (zB Ideen, Entwürfe, Programme, Quellcodes, betriebswirtschaftliche Daten) stellen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse dar, sind vertraulich zu behandeln und dürfen ohne Zustimmung der jeweils anderen Partei nicht weitergegeben werden. 

8.5 
BM ist berechtigt, alle nötigen Angaben über die Identität sowie die Rechts- und Geschäftsfähigkeit des Geschäftspartners durch Vorlage von amtlichen Dokumenten wie Lichtbildausweis und Firmenbuch, sowie den Nachweis für das Vorliegen einer Zeichnungs- und Vertretungsbefugnis vom Geschäftspartner zu fordern. Treuhandschaften und die Identität des wahren Geschäftsherrn sind BM offenzulegen. Weiters hat der Geschäftspartner auf Verlangen von BM eine Zustellanschrift und eine Zahlstelle im Inland bekannt zu geben sowie eine inländische Bankverbindung nachzuweisen. BM ist berechtigt, die Kreditwürdigkeit sowie andere Daten des Geschäftspartners zu überprüfen. 

8.6 
Die Parteien werden die gesetzlich vorgeschriebenen und ansons-ten angemessenen Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung tunlichst gemeinsam treffen, insbesondere auch (aber nicht nur), wenn die von BM zu erbringende Lieferung/Leistung Themen des Zahlungsverkehrs betrifft. 

8.7 
BM ist berechtigt, zur Verrechnung, zum Betrieb und zur Aufrechterhaltung des technischen Standards, zum Schutz der eigenen Rechner und zur Überprüfung der Gesetzmäßigkeit des Verhaltens des Geschäftspartners in abgelegte oder sonst übermittele Daten Einsicht zu nehmen und das Zugriffsverhalten des Geschäftspartners zu dokumentieren.

9. Beiderseitige Unternehmereigenschaft, Rechtswahl und Gerichtsstand, Sonstiges

9.1 
Der Geschäftspartner erklärt, Unternehmer iSd KSchG zu sein und haftet gegenüber BM für die allfällige Unrichtigkeit dieser Angabe. Soweit diese Allgemeinen Auftragsbedingungen dennoch einem Vertragsverhältnis mit einem Konsumenten zugrunde gelegt werden, gelten sie insoweit und in jenem Umfang weiter, als zwingendes Verbraucherschutzrecht sie nicht verdrängt. 

9.2 
Der Geschäftspartner willigt ein, namentlich als Geschäftspartner von BM genannt zu werden und mit Logo in die öffentlich zugängliche(n) Referenzliste(n) von BM aufgenommen zu werden. 

9.3 
Sofern BM im Außenverhältnis im Auftrag des Geschäftspartners auftreten und in dessen Namen rechtsgeschäftliche Erklärungen abgeben und/oder Informationen einholen soll, wird der Geschäftspartner BM eine gesonderte schriftliche Vollmacht ausstellen und betroffene Dritte von einer sie allenfalls bindenden Verschwiegenheitspflicht gegenüber BM befreien. 

9.4 
BM behält sich das Recht vor, diese Allgemeinen Auftragsbedingungen jederzeit abzuändern. In diesem Fall wird der Geschäftspartner schriftlich informiert, und sollte er nicht binnen zwei Wochen widersprechen, gelten die Änderungen als akzeptiert und werden wirksam. Dem Geschäftspartner steht im Falle der Änderungen der Allgemeinen Auftragsbedingungen das Recht zur außerordentlichen Kündigung mit sofortiger Wirkung zu, welches er per E-Mail oder eingeschriebenem Brief ausüben kann. Dem Geschäftspartner wird bereits bezahltes Entgelt für erbrachte Leistungen/Lieferungen nicht refundiert. 

9.5 
Alle Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag gehen seitens BM auf den (partiellen) Rechtsnachfolger über. Jede Rechtsnachfolge auf Seiten des Geschäftspartners bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von BM. Allfällige erforderliche Überbindungsakte sind in der jeweils geforderten wirksamen Form unaufgefordert und auf Kosten des jeweils Überbindungspflichtigen zu setzen. 

9.6 
Sollten eine Bestimmung dieser Allgemeinen Auftragsbedingungen nichtig oder unwirksam sein oder werden, so wird die Geltung der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die nichtige oder unwirksame Bestimmung ist so umzudeuten oder zu ergänzen, dass der mit der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung beabsichtigte wirtschaftliche Zweck bestmöglich erreicht wird. Dies gilt auch für allfällige Lücken, die in erster Linie durch Interpretation dieser Allgemeinen Auftragsbedingungen, subsidiär durch Ermittlung des Willens der Parteien und schließlich durch Heranziehung der jeweils von der WKO empfohlenen AGBs für Informationstechnologen (abrufbar unter https://tinyurl.com/p9mubx9) zu schließen sind. 

9.7 
Diese Allgemeinen Auftragsbedingungen und jeder andere mit BM abgeschlossene Vertrag unterliegt dem Recht der Republik Österreich, mit Ausnahme der Kollisionsnormen. Die Geltung des UN-Kaufrechtes wird ausdrücklich ausgeschlossen, auch wenn die Leistungserbringung zur Gänze oder zum Teil im Ausland erfolgen sollte. 

9.8 
Zahlungs- und Erfüllungsort ist Wien. Alle Streitigkeiten, die sich aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag oder anderen Vereinbarungen mit BM ergeben, werden ausschließlich vor dem Handelsgericht Wien ausgetragen 

9.9 
Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Auftragsbedingungen oder eines anderen Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Mündliche Nebenabreden sind ausgeschlossen. Selbiges gilt für ein Abgehen vom Erfordernis der Schriftlichkeit.

 

Stand 12.11.2020